SATZUNG 2018 DER AKADEMIE VOM 27.APRIL 2018
Die Satzung in der vorligenden Fassung wurde in der 43. Versammlung der Mitglieder der Hessischen Akademie der Planung und Forschung im ländlichen Raum (HAL) am Freitag, dem 27. April 2018 im Generationenhaus „Bahnhof Hümme“ in 34369 Hofgeismar beschlossen.
Diese Ausgabe enthält die Fassung der genehmigten Satzung[1] vom 02. November 1989, mit den Ergänzungen vom 05. April 1990, 26. September 1991, 12. März 1992, 25. Februar 1994, 19. August 2003, 2. März 2006 und 27. April 2018
PRÄAMBEL
Die Hessische Akademie der Forschung und Planung im ländlichen Raum gibt sich die nachstehende Satzung, um zur Verbesserung der Lebensgrundlagen im ländlichen Raum beizutragen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Hessische Akademie der Forschung und Planung im ländlichen Raum", in der Kurzfassung „Hessische Akademie Ländlicher Raum, HAL", im folgenden Akademie genannt. Er ist beim Amtsgericht Marburg/Lahn unter der Nummer VR 1471 des Vereinsregisters eingetragener Verein.
(2) Die Akademie hat ihren Sitz in Marburg an der Lahn.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des öffentlichen Haushaltsrechts.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die Akademie zielt auf die nachhaltige und integrative Entwicklung der ländlichen Räume und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen. Dazu sollen in der Akademie die entsprechenden Fachgebiete vertreten sein.
(2) Die Aufgaben der Akademie umfassen im Rahmen der Zielsetzung insbesondere…
- den interdisziplinären Erfahrungs- und Informationsaustausch von Fachleuten, Kommunen und Einrichtungen über aktuelle Planungen, Forschungen und Politikansätze und die Entwicklung von Strategien und Handlungsansätzen.
- die Vernetzung, Zusammenarbeit und Kooperationen mit Kommunen und ihren Bürgern, Behörden sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen.
- die Bereitstellung und Unterstützung von Fortbildungsangeboten in den verschiedenen Wissenschafts- und Politikfeldern.
- die Ergebnisse der Wissenschaft und des Wissensaustausch für die Praxis und Öffentlichkeit bereit zu stellen und zu vermitteln.
- die Kontaktpflege, die Kooperation und den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit Personen, Verbänden, Institutionen und Behörden in Hessen und den hessischen Partnerregionen.
- die Zusammenarbeit mit den Akademien Ländlicher Raum der anderen Bundesländer und die Mitwirkung in der Arbeitsgemeinschaft Ländlicher Akademien aller Bundesländer (ARGE).
- die Vergabe von Stipendien und Preisen (z. B. Heimatpreis, Jugendpreis).
(3) Die Jugendpreisstiftung der Hessischen Akademie Ländlicher Raum führt ihre Aufgaben eigenständig durch und wird bei der Erfüllung des Stiftungszweckes unterstützt[2].
§ 3 Zweck und Mittel
(1) Die Akademie wird durch das ehrenamtliche, Engagement ihrer Mitglieder getragen, die zur Verbesserung der Lebensgrundlagen im ländlichen Raum beitragen.
(2) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie verfolgt die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung im ländlichen Raum. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Akademie gehören persönliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder an. Letztere können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
(2) Die persönlichen Mitglieder werden auf Vorschlag des Akademievorstandes von der Versammlung der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Lebenszeit gewählt. Sie vertreten ein Fachgebiet, das in der Regel nur einmal besetzt werden soll. Sie beteiligen sich an der Arbeit der Akademie.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann persönlichen Mitgliedern mit herausragenden Verdiensten im Aufgabenfeld der Akademie durch Beschluss der Versammlung der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Akademievorstandes zuerkannt werden.
(4) Fördernde Mitglieder werden in die Akademie aufgenommen, wenn der Akademievorstand und das Kuratorium jeweils mit zwei Drittel Mehrheit zustimmen. Das aufgenommene Fördernde Mitglied wird gebeten, sich in der nächstmöglichen Versammlung der Mitglieder vorzustellen.
(5) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod:
- Durch den Austritt. Dieser ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich;
- bei Fortfall der Eigenschaften, die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich sind;
- bei drei Jahresbeitragsrückständen. Die Beitragszahlung ist sechs (6) Monate vor Ende des dritten Jahres mit Hinweis auf diese Satzungsbestimmung anzumahnen;
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Pflichten verstößt oder das Ansehen der Akademie schädigt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Beiträge für Persönliche und für Fördernde Mitglieder werden unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Akademie erhoben. Bei den Fördernden Mitgliedern kann dabei eine Unterteilung nach Einrichtungen vorgenommen werden.
(2) Die Beitragsordnung wird von der Versammlung der Mitglieder festgelegt. Der Akademievorstand ist ermächtigt, Abweichungen von der Beitragsordnung vorzunehmen.
§ 6 Organe und Einrichtungen
(1) Organe der Akademie sind
- die Versammlung der Mitglieder
- das Kuratorium der Fördernden Mitglieder
- der Akademievorstand und
- der Wissenschaftliche Beirat
(2) Einrichtungen der Akademie sind
- der Redaktionsausschuss
- die Arbeitskreise
- die Geschäftsstelle und
- die Partnerschaften
§ 7 Versammlung der Mitglieder
(1) Die Versammlung der Mitglieder ist das oberste Beschlussorgan. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Akademievorstand einberufen. Die Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Den Vorsitz in der Versammlung der Mitglieder führt der Vorsitzende im Akademievorstand und im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter.
(2) In der Versammlung der Mitglieder haben die Persönlichen und Fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder Sitz und Stimme..
(3) Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Akademievorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(4) Der Beschlussfassung der Versammlung der Mitglieder unterliegen
- die Wahl neuer Mitglieder und die Berufung der Ehrenmitglieder,
- die Festlegung des Haushaltsplanes,
- die Wahl der Mitglieder des Akademievorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Akademievorstandes,
- die Entlastung des Akademievorstandes,
- die Festlegung der Beitragsordnung,
- der Ausschluss eines Mitgliedes
- die Änderung der Satzung und die Auflösung der Akademie,
(5) Die Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienen Mitglieder, wenn mit der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(6) Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung der Mitglieder auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn das Umlaufverfahren vom Akademievorstand eingeleitet wird. Für einen Beschluss ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder notwendig.
(7) Änderungen dieser Akademiesatzung und die Auflösung der beim Amtsgericht Marburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 1471 eingetragenen Akademie kann nur mit einer Mehrheit der Versammlung der Mitglieder erfolgen.
§ 8 KURATORIUM
(1) Das Kuratorium berät den Akademievorstand in den finanziellen Angelegenheiten der Akademie und entwickelt Vorschläge zu wünschenswerten Aktivitäten der Akademie.
(2) Das Kuratorium wird von den Fördernden Mitgliedern aus ihren Reihen für vier Jahre gewählt. Es besteht aus fünf Personen.
(3) Die gewählten Mitglieder des Kuratoriums bestimmen aus ihrer Mitte
- den Leiter des Kuratoriums und
- den stellvertretenden Leiter des Kuratoriums.
- den drei weiteren Mitgliedern können beliebige Ressorts übertragen werden.
(4) Der Beschlussfassung des Kuratoriums unterliegen
- die Berufung des Vertreters der Fördernden Mitglieder in den Akademievorstand für die Dauer der Wahlperiode des Akademievorstandes,
- die Wahl der zwei Rechnungsprüfer (Revisoren), jeweils alle zwei Jahre zur ständigen Kontrolle der Vermögensverwaltung und der Rechnungs- und Kassenführung in der Akademie,
- Stellungnahmen zu den die grundsätzlichen und finanziellen Angelegenheiten der Akademie.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Leiters des Kuratoriums zusammen. Der Leiter des Kuratoriums kann über die Angelegenheiten auch eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Der Leiter des Kuratoriums informiert den Akademievorstand und die Versammlung der Mitglieder über die wesentlichen Beschlüsse des Kuratoriums.
§ 9 Akademievorstand
(1) Der Vorstand der Akademie führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Aufgaben der Geschäftsstelle. Er beschließt die laufenden Aktivitäten und die Beteiligung an gemeinschaftlichen Projekten.
(2) Der Vorstand der Akademie setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
Diese Mitglieder des Akademievorstandes werden aus den Reihen der Mitglieder der Akademie für vier Jahre gewählt. Das Wahlverfahren (evt. auch Blockwahl) wird vom Wahlleiter, im Abstimmung mit der Mitgliederversammlung festgelegt. Kann nicht rechtzeitig eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bleibt der bisherige Vorstand (auch nach Ablauf der Vierjahresfrist) bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlzeit, dann scheidet es auch von dem Akademievorstand aus. Der Nachfolger wird für den Rest der Wahlzeit von der Versammlung der Mitglieder gewählt.
Weitere Beisitzer mit beratender Stimme (erweiterter Vorstand) sind
- der Vertreter des Kuratoriums,
- der Vertreter des wissenschaftlichen Beirats,
- der Leiter des Redaktionsausschusses oder ein Vertreter,
- der Geschäftsführer der Akademie,
- ein Vertreter einer staatlichen oder privaten Institution, deren hauptsächliches Ziel die Verbesserung der Lebensbedingungen des ländlichen Raumes gilt.
(3) Die Mitglieder des Akademievorstands erhalten je einen Vertreter. Diese gehören dem Akademievorstand an.
(4) Zwei Mitglieder des Akademievorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Erste Stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Zu den Sitzungen des Akademievorstandes wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und ausnahmsweise mündlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von fünf Werktagen einberufen. Bei einer mündlichen Einladung zur Fristwahrung hat die schriftliche Tagesordnung mindestens ein Tag vor Sitzungsbeginn jedem Vorstandsmitglied vorzuliegen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege möglich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Beim Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zum Beschluss erforderlich.
(7) Der Beschlussfassung des Akademievorstandes unterliegen:
- Vorschlagsrecht für Berufungen neuer Mitglieder der Akademie,
- Einberufung der Versammlung der Mitglieder,
- Aufstellung der Beitragsordnung,
- Einleitung von Umlaufbeschlüssen der Versammlung der Mitglieder,
- Zustimmung für die Geschäftsordnung des Redaktionsausschusses, des Wissenschaftlichen Beirates und anderer Einrichtungen,
- Einrichtung und Betreuung der Arbeitskreise,
- Erstellung einer Geschäftsordnung für das Sekretariat,
- Zustimmung zu Änderungen der Verfassung der Jugendpreisstiftung und zur Aufnahme und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
(8) Zur Durchführung bestimmter Aufgaben innerhalb des Akademievorstandes können auch Angestellte beschäftigt werden. Es wird ein Sekretariat unterhalten, das der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstandes untersteht.
§ 10 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Akademievorstand in allen Fragen über Forschung sowie über wissenschaftliche und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Personellen und Fördernden Mitgliedern. Sie werden von der Versammlung der Mitglieder alle vier Jahre gewählt. In den Wissenschaftlichen Beirat sollen Wissenschaftler aus den Hochschulen im Lande Hessen berufen werden.
(3) Der Leiter des Wissenschaftlichen Beirates muss Mitglied der Akademie sein. Er und sein Stellvertreter werden durch den Wissenschaftlichen Beirat aus seinen Reihen gewählt. Eine Wiederwahl des Leiters ist zulässig.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat hat vorrangig folgende Aufgaben:
- Anregungen zu Forschungsabsichten und Koordination und Koordination der wissenschaftlichen Schriften der Akademie,
- Vorbereitung, Abstimmung und Durchführung von Förderpreisen, die von der Akademie durchgeführt werden,
- Beratung des Akademievorstandes zu laufenden und neuen Aktivitäten und bei der Vergabe von Stipendien.
(5) Sieht die Tagesordnung einer Sitzung die Beratung über Presse- und Veröffentlichungsangelegenheiten vor, ist der Leiter des Redaktionsausschusses einzuladen. An den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates nimmt ein Mitglied des Akademievorstandes ohne Stimmrecht teil.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Akademievorstands bedarf.
§ 11 Redaktionsausschuss
(1) Der Redaktionsausschuss ist für die Konzeption der Schriften der Akademie zuständig. Er berät den Akademievorstand in den Fragen der Öffentlichkeitsarbeit der Akademie.
(2) Die fünf Mitglieder des Redaktionsausschusses werden von der Versammlung der Mitglieder aus dem Kreis aller Mitglieder der Akademie für vier Jahre berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Leiter, den stellvertretenden Leiter und den Schriftführer. Der Leiter muss Akademiemitglied sein.
(3) Der Redaktionsausschuss kann Persönlichkeiten in seine Arbeit einbinden, die nicht der Akademie angehören.
(4) An den Sitzungen des Redaktionsausschusses nimmt ein Mitglied des Akademievorstandes mit Stimmrecht teil.
(5) Der Redaktionsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Akademievorstand zur Zustimmung zuzuleiten ist.
§ 12 Arbeitskreise
(1) Den Arbeitskreisen obliegt die Bearbeitung bestimmter und zeitlich begrenzter Aufgaben. Sie werden von der Versammlung der Mitglieder auf Empfehlung des Akademievorstandes gebildet.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Akademievorstand berufen. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte den Leiter, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Leiter und der Schriftführer müssen Mitglieder der Akademie sein.
(3) Die Arbeitskreise können zusätzliche Fachkräfte und Gäste beteiligen, wenn dies die Aufgabe erforderlich macht.
(4) Arbeitskreise sind wissenschaftlich in ihrer Arbeitsmethodik und in der Behandlung der Aufgaben frei.
(5) Die Arbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung und stellen einen Finanzierungsplan auf. Geschäftsordnung und Finanzierungsplan sind vom Akademievorstand zu genehmigen.
(6) Arbeitskreise sind aufzulösen bei Wegfall der Aufgabe, nach Erledigung der Aufgabe, spätestens vier Jahre nach ihrer Einrichtung. Das Nähere regelt eine vom Akademievorstand beschlossene Geschäftsordnung.
§ 13 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte im Innen- und Außenverhältnis (u.a. Schriftverkehr, Einladungen, Terminplanung) aus. Sie unterstützt den Akademievorstand bei der Erledigung der laufenden Aufgaben und der Verwaltung.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Sekretär geleitet, der für diese Aufgabe vom Akademievorstand benannt wird. Er unterzeichnet den laufenden Schriftverkehr nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(3) Für die Durchführung der Aufgaben des Sekretariats wird vom Akademievorstand eine Geschäftsordnung erstellt.
§ 14 Partnerschaften
(1) Mit wissenschaftlichen Einrichtungen der Partnerregionen des Landes Hessen können Partnerschaften gebildet werden, die gemeinsam interessierende Themen bearbeiten, Arbeitskreise bilden, gemeinsame Veranstaltungen durchführen und Kontakte zum Informationsaustausch pflegen.
(2) Die Partner schließen für ihre Zusammenarbeit eine Vereinbarung, und stellen einen Finanzierungsplan auf. Der Vereinbarung und dem Finanzierungsplan muss der Akademievorstand zustimmen.
§ 15 Änderungen der Satzung und Auflösung der Akademie
(1) Die Änderungen der Satzung sowie die freiwillige Auflösung der Akademie erfolgen durch Beschluss der Versammlung der Mitglieder. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Akademie bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine Beschlussfassung zur Änderung der Satzung sowie zur freiwilligen Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese in der Einladung zur Versammlung der Mitglieder als Gegenstand der Tagesordnung angezeigt ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendpreisstiftung der Hessischen Akademie Ländlicher Raum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
----------------
[1] Aus Vereinfachungsgründen wird im folgenden die männliche Form gewählt, die aber geschlechtsneutral zu verstehen ist
[2] Die Jugendpreisstiftung der Hessischen Akademie wurde von der Versammlung der Mitglieder am 10.3.1995 gegründet und vom Regierungspräsidium Giessen am 22.April1998 unter den Aktenzeichen II 21-25d 04/11-(4) 35 genehmigt.
Informationen
Kontakt
Hessische Akademie
Geschäftsstelle
Leitung:
Andrea Emmel M.A.
Poststraße 40
D-34385 Bad Karlshafen
Tel. +49 (0) 5672 / 9224290
Fax +49 (0) 5672 / 9224291
Download
Die Satzung im PDF-Format
A4, 8 S., [PDF], 62 kB
laden...